Satzung des Jazz-Syndikats Saarbrücken e.V.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Jazz-Syndikat Saarbrücken e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.2. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist eine private Initiativgruppe zur Belebung und Förderung des Kulturangebotes in Saarbrücken und Umgebung auf dem Gebiet der Jazzmusik. Hierzu gehören u.a. die Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen und dergleichen, die Förderung von Musikern sowie die Kontaktpflege zu öffentlichen und privaten Institutionen, die sich mit der Musikpflege befassen.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr§4 Mitgliedschaft
1 . Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personengemeinschaften sein.2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um die Ziele des des Vereins verdient gemacht haben.
§5 Aufnahme der Mitglieder
1. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt eine schriftliche Anmeldung voraus.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 . Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, die Ziele des Vereins zu fördern.2. Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, bei Bedarf zur aktiven Gemeinschaftsarbeit im Vereinsgeschehen (z.B. Ausrichten von Veranstaltungen) beizutragen.
3. Materielle Aufwendungen des Mitgliedes bei der Vereinsarbeit können vom Verein erstattet werden, wenn diese Aufwendungen nachgewiesen sind.
4. Alle Vereinsmitglieder haben bei Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl das Teilnahme Vorrecht.
§7 Beiträge
1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.2. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Beiträge sind bis zum 15. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.
§8 Ende der Mitgliedschaft
1 . Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins eingezahlte Kapitalanteile oder den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen nicht zurück.2. Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das durch sein Verhaften die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat, insbesondere länger als zwei Jahre mit dem Beitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Einspruch erheben. Ober den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§9 Finanzielle Mittel des Vereins
1. Zur Erfüllung seiner Zwecke stehen dem Verein folgende Mittel zur Verfügung:- a) Jahresbeiträge der persönlichen und körperschaftlichen Mitglieder,
- b) Stiftungen, Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen,
- c) Eintrittsgelder bei Veranstaltungen.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.2. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim.
3. Der 1. Vorsitzende wird bei Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
4. In der Leitung und Verwaltung des Vereins wird der Vorstand unterstützt durch:
den Sekretär
den Referenten für Öfferitlichkeitsarbeit
den Referenten für Organisationsfragen
- erweiterter Vorstand -
Die mit diesen Aufgaben betrauten Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.
5. Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
6. Der erweiterte Vorstand beschließt über die Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
7. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
8. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (§26 BGB).
9. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll vom 1. Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich einberufen werden.2. Der 1. Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Grunde sie verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- a) die Wahl (11 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstandes,
- b) die Entgegennahme des Tätigkeits und Kassenberichtes,
- c) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- d) die Festsetzung der Beiträge,
- e) die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand,
- f) die Wahl zweier Rechnungs und Kassenprüfer,
- g) die Änderung der Satzung,
- h) die Auflösung des Vereins.
5. Jedes Mitglied erhält eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, oder falls dieser an der Teilnahme verhindert ist, die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
8. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungs und Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des Vorstandes,
9. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder. Schriftliche Abstimmung ist zulässig,
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
11. Eine Beschlußfassung ist auch im Umlaufverfahren zulässig. §12, Abs. 6 gilt entsprechend.
§13 Schlußbestimmung
1. Sämtliche Anschaffungen, die aus dem Kassenkapital des Vereins getätigt werden, bleiben Eigentum des Vereins (z.B. Schallplatten, Tonbandgerät, Lautsprecher usw.). Es wird ausgeschlossen, daß Vereinsmitglieder persönlichen Nutzen daraus ziehen.2. Das Vereinseigentum unterliegt der Versicherungspflicht.
3. Die bis zur Auflösung des Vereins gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dazu bestimmt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Saarbrücken zu, die es unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Saarbrücken, den 04. April 2002
